Rahmenbedingungen/Anforderungen an den Einsatz und den Einsatzort
Rahmenbedingungen/Anforderungen an den Einsatz und den Einsatzort
Im Rahmen unserer Qualitätskriterien müssen konkrete Anforderungen im Rahmen einer 24-Stunden-Betreuung vor und während einer Versorgung gewährleistet sein. Dies prüfen wir grundsätzlich mit unserer Betreuungsanamnese (Bedarfserfassungsbogen/Bedarfsanalyse).
Wohnraum der Betreuungskraft und Ausstattung
Am Einsatzort muss für die Betreuungskraft mindestens ein eigenes Zimmer zur alleinigen und privaten Nutzung zur Verfügung stehen. Der zu überlassene Wohnraum muss mindestens mit Bett, Bettzeug, Schrank, Tisch und Sitzgelegenheit ausgestattet sein. Darüber hinaus muss der Wohnraum beheizbar, verschließbar sowie hygienisch einwandfrei sein und über ein Fenster mit Tageslichteinfall verfügen. Im zu überlassenen Wohnraum muss außerdem eine WLAN-Internetverbindung zur uneingeschränkten und kostenfreien Nutzung zur Verfügung stehen.
Zugang zu sanitären Anlagen und zur Küche
Am Einsatzort muss für die Betreuungskraft uneingeschränkter und zeitunabhängiger Zugang zur Toilette und zum Bad mit Dusche oder Badewanne möglich sein. Die sanitären Räumlichkeiten müssen mit abschließbaren Türen ausgestattet und hygienisch einwandfrei sein. Darüber hinaus muss der Betreuungskraft für die Zubereitung eigener Speisen uneingeschränkter und zeitunabhängiger Zugang zur Küche und zu Kochgelegenheiten gewährt werden. Außerdem muss am Einsatzort Zugang zu einer Waschmaschine und einer Wäschetrockengelegenheit für den eigenen Bedarf der Betreuungskraft bestehen.
Verfügbarkeit finanzieller Mittel
Am Einsatzort müssen die erforderlichen finanziellen Mittel für die Erfüllung des jeweiligen Auftrags zur Verfügung stehen. Dazu gehört insbesondere ein angemessenes Haushaltsbudget für Mahlzeiten der zu betreuenden Person., gemeinsame Aktivitäten und Fortbewegung im Rahmen der Dienstleistungserbringung. Außerdem müssen im Rahmen der Dienstleistungserbringung anfallende Auslagen der Betreuungskraft zeitnah erstattet werden. Soweit freie Kost vereinbart ist, stehen der Betreuungskraft handelsübliche Lebensmittel ihrer Wahl zu und dürfen zu ihrem Verbrauch nicht rationiert werden.
Verfügbarkeit von Arbeitsmitteln
Am Einsatzort muss die Verfügbarkeit aller Arbeitsmittel zur Leistungserbringung sichergestellt sein, deren Notwendigkeit sich aus dem Bedarfserfassungsbogen (Betreuungsanamnese) ergibt (z.B. Staubsauger, Eimer, Wischmopp, Besen, Reinigungsmittel, Lappen und Bürsten). Diese Arbeitsmittel zur Dienstleistungserbringung müssen entweder bereits am Einsatzort vorhanden sein oder zu Beginn der Dienstleistungserbringung oder bei Bedarf fortlaufend angeschafft werden. Die Kosten hierfür trägt der Verbraucher. Das gleiche gilt für eine am Bedarfserfassungsbogen (Betreuungsanamnese) orientierte Ausstattung mit Pflegehilfsmitteln (bspw. Lift) und zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln (bspw. Einweghandschuhe).
Verfügbarkeit von Transportmöglichkeiten
Am Einsatzort muss dem Bedarfserfassungsbogen (Betreuungsanamnese) entsprechend und in gegenseitiger Abstimmung zwischen Verbraucher und Betreuungskraft mindestens eine der folgenden Transportmöglichkeiten für Besorgungsfahrten und Freizeitaktivitäten der Betreuungskraft zur Verfügung stehen: ein Kraftfahrzeug, Zugang zum öffentlichen Nahverkehr oder eine planbare Mitfahrgelegenheit.
Schutz der körperlichen Unversehrtheit
Im Rahmen der Bedarfserfassung und in der sich anschließenden Betreuungszeit muss angezeigt werden, ob am Einsatzort zur Einsatzzeit eine oder mehrere der folgenden Krankheiten vorliegen: Suchterkrankungen, schwere psychische Erkrankungen und/oder Infektionskrankheiten.
Benennung einer Kontaktperson
Es muss mindestens eine Kontaktperson oder Kontaktstelle benannt sein, die bei Notfällen jederzeit erreichbar ist und zeitnah Hilfe leisten kann oder diese organisiert. Als Kontaktperson kommen bspw. Angehörige, Nachbarn, Freunde, Bekannte oder professionelle Dienstleister in Frage.