Pflegesachleistung für häusliche/ambulante Pflege

Die Pflegeversicherung übernimmt für Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 als ambulante Pflegesachleistung die Kosten für die Inanspruchnahme eines zugelassenen ambulanten Pflegedienstes für körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung bis zu einem gesetzlich vorgeschriebenen Höchstbetrag (pro Monat). Dieser richtet sich nach dem Pflegegrad:

 

Pflegebedürftigkeit nach Grad    Sachleistung pro Monat    
Pflegegrad 2                                           761 EUR
Pflegegrad 31.432 EUR
Pflegegrad 41.778 EUR
Pflegegrad 52.200 EUR

 

Darüber hinaus kann auch der Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 EUR pro Monat für Leistungen zugelassener ambulanter Pflegedienste eingesetzt werden, um Unterstützung zu erhalten. In den Pflegegraden 2 bis 5 darf der Entlastungsbetrag jedoch nicht für Leistungen im Bereich der körperbezogenen Selbstversorgung genutzt werden, also zum Beispiel nicht für die Unterstützung beim morgendlichen Waschen. Hierfür stehen die o.g. Pflegesachleistungen zur Verfügung.  Liegt der Pflegegrad 1 vor, darf der Entlastungsbetrag auch für Leistungen durch ambulante Pflegedienste im Bereich körperbezogener Selbstversorgung verwendet werden.

Wahlmöglichkeiten bei der Gestaltung

Pflegebedürftige und ihre Angehörigen haben Wahlmöglichkeiten bei der Gestaltung und Zusammenstellung des von ihnen gewünschten Leistungsangebotes in der häuslichen Pflege. Sie sind von einem zugelassenen ambulanten Pflegedienst vor Vertragsabschluss und zeitnah nach jeder wesentlichen Veränderung durch einen Kostenvoranschlag über die die voraussichtlichen Kosten ihrer konkret beabsichtigten Leistungsinanspruchnahme zu informieren.

Dadurch bleibt die Gestaltungsmöglichkeit mit der damit verbundenen Kostenfolge für die Pflegebedürftigen im Rahmen ihres individuellen Pflegearrangements transparent und nachvollziehbar.

Zu beachten ist, dass die ambulanten Pflegedienste von den Pflegekassen zugelassen sein müssen, um Leistungen über die Pflegekasse abrechnen zu können.