Kurzzeitpflege
Viele Pflegebedürftige sind nur eine begrenzte Zeit auf Vollstationäre Pflege angewiesen, insbesondere zur Bewältigung von Krisensituationen bei der häuslichen Pflege oder übergangsweise im Anschluss an einen Krankenhaus aufenthalt. Für diesen Fall gibt es die Kurzzeitpflege in entsprechenden voll stationären Einrichtungen. Die Höhe der Leistung beträgt bis zu 1.774 EUR für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr.
Pflegebedürftigkeit nach Grad | Kurzzeitpflegeleistung pro Jahr |
Pflegegrad 2 | 1.774 EUR * |
Pflegegrad 3 | 1.774 EUR * |
Pflegegrad 4 | 1.774 EUR * |
Pflegegrad 5 | 1.774 EUR * |
* maximale Leistungen für Kosten der Kurzzeitpflege für bis zu 8 Wochen im Kalenderjahr.
Im Kalenderjahr noch nicht in Anspruch genommene Mittel der Verhinderungspflege können auch für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Da durch kann der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege auf insgesamt bis zu 3.386 EUR im Kalenderjahr erhöht werden. Der für die Kurzzeit pflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege angerechnet. Während der Kurzzeitpflege wird bis zu acht Wochen je Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes weitergezahlt.
Für die Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege kann ebenfalls der Entlastungs betrag eingesetzt werden. Dieser kann zudem für die sogenannten „Hotelkosten“ (Unterkunft, Verpflegung), die im Zusammenhang mit der Kurzzeitpflege entstehen, verwendet werden.