Pflegegrade im Überblick
Im Rahmen der Pflegeversicherung haben pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen viele Möglichkeiten Leistungen in anspruch zu nehmen. Grundlage für den Anspruch auf gesetzliche Leistungen aus der Pflegeversicherung ist das Vorliegen eines Pflegegrades. Hierzu ist eine Begutachtung der pflegebedürftigen Person durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK bei gesetzlich Versicherten) oder Medicproof oder anderen unabhängigen Gutachtern (bei privat Versicherten) notwendig. Der Antrag auf Einstufung in einen Pflegegrad ist bei der jeweiligen Pflegekasse. Das Pflegestärkungsgesetz II (PNG II) sieht 5 Pflegegrade vor.
Pflegegrad 1
geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
Pflegegrad 2
erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
Pflegegrad 3
schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
Pflegegrad 4
schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
Pflegegrad 5
schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Module und Selbständigkeitsgrade
Bei der Einstufung in einen Pflegegrad wird nicht mehr alleine der Hilfebedarf in den klassischen Bereichen Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgung berücksichtigt, sondern auch die kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten, die Verhaltensweisen, die psychischen Problemlagen und die Gestaltung des Alltagsleben und der sozialen Kontakte. Bei der Einstufung werden die gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten in sechs Lebensbereichen (6 Module) erhoben und mit Punkten bewertet und gewichtet:
Module
1. Mobilität - Gewichtung 15%
2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten - Gewichtung 7,5%
3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen - Gewichtung 7,5%
4. Selbstversorgung - Gewichtung 40%
5. Krankheits- und therapiebedingte Anforderungen - Gewichtung 20%
6. Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte - Gewichtung 15%
In diesen sechs Modulen wird der Grad der Selbständigkeit in vier Kategorien bewertet:
Selbständigkeitsgrade
1. Selbständig
2. Überwiegend selbständig
3. Überwiegend unselbständig
4. Unselbständig
Mit der Einstufung in einen Pflegegrad ergibt sich gemäß § 37 SGB XI ein Anspruch auf Geldleistung. Eine Übersicht zu den Geldleistungsbeträgen finden Sie unter "Pflegegeld".